wir in Sachsen-Anhalt

ETW kalt

Impressum

Der Vermieter kann die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen nicht aus Gründen des Datenschutzes verweigern
Sachverhalt
Ein Vermieter verweigerte einem Nutzer die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen unter Berufung auf das Datenschutzgesetz. Hierzu meinte das Amtsgericht Flensburg sinngemäß: Die Verweigerung zur Einsicht in die Unterlagen, aus denen sich der Verbrauch der Mitbewohner ergibt, erfolgte zu Unrecht. Es bestehen keine Bedenken hinsichtlich. des § 24 BDSG. Dieser erlaubt die Übermittlung personenbezogener Daten durch Personen des privaten Rechts an Dritte (hier der Nutzer, der es wissen wollte), wenn dies zur Wahrung der berechtigten Interessen erforderlich ist und wenn dadurch die schutzwürdigen Belange der Betroffenen (hier die Mitbewohner) nicht beeinträchtigt werden.
Das berechtigte Interesse bestehe aber, da nur mit den Werten der anderen Nutzer auch die Einheitensumme geprüft werden kann. Diesen berechtigten Interessen stehen keine schutzwürdigen Belange der Mitmieter entgegen. Insoweit reicht das allgemeine Interesse, möglichst viele der eigenen personenbezogenen Daten vor Dritten geheimzuhalten, nicht aus. Der Vermieter kann sich auch nicht damit herausreden, dass er diese Belege nicht hat. Es müsste möglich sein, diese vom Wärmedienstunternehmen zu erhalten.
Quellen
Amtsgericht Flensburg, Urteil vom 09.01.84, Az. 68 C 542/83.
Nachzulesen in Wohnungswirtschaft und Mietrecht Ausgabe 11/85.
Kommentar
Die gleiche Meinung vertritt auch das Innenministerium Baden-Württemberg unter dem Az. II 4160/93 zum Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Veröffentlicht unter: Hinweise für die private Wohnungswirtschaft vom 28.06.84 Nr. 21 zu 3.1, im Staatsanzeiger für BW vom 04.06.84 Nr. 53 S. 5.

 

....................................................................................................

Fa. Heizkostenmessung und Abrechnungsservice An der Zehntscheune 21, 38895 Derenburg am Harz